LJ Bogen

Stand 24. März 2022

COVID-19 Maßnahmen - Stand 24. März 2022

Empfehlungen

Änderungen werden laufend aktualisiert. Die Empfehlung wurde basierend auf der 1. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung der Bundesregierung durch die Landjugend Salzburg erstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Verordnung gilt bis 16. April 2022.

Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen sind auf der Website des Bundesministeriums zusammengefasst: 
Hier gehts zur Website.

Achtung: Regionale Regelungen sind hier nicht erfasst. Diese sind ggf. für die einzelnen Bezirke auf dieser Website angeführt. Bei Unsicherheiten bitte einfach im Landjugend-Büro oder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft melden.


Die wichtigsten Punkte im Überblick für die LJ-Arbeit:

  • Maskenpflicht in allen Innenräumen.
    Dies gilt für öffentliche Orte, im Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Gastronomie (allerdings nicht am Tisch), in Kulturstätten, in Krankenanstalten und bei körpernahen Dienstleistungen, sowie bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen.
  • Bei Zusammenkünften bis 100 Personen gelten keine Einschränkungen.
    Weder die FFP2-Maskenpflicht, noch die 3G-Regelung müssen eingehalten werden. Die Landjugend Salzburg empfiehlt jedoch die Einhaltung der 3G-Regelung.
  • Bei Zusammenkünften ab 100 Personen indoor ohne zugewiesenen Sitzplatz kann anstatt der FFP2-Maskenpflicht die 3G-Regel gelten.
    Es gibt hier die Wahlmöglichkeit, ob man als Veranstalter die FFP2-Maske verlangt, oder die 3G-Regelung durchführt. Für die Nachtgastronmie gilt ebenso die Wahlmöglichkeit.
  • Eine Personenobergrenze ist nicht mehr gegeben.
    Es können auch ohne zugewiesene Sitzplätze so viele Personen an der Veranstaltung teilnehmen, wie die Veranstaltungslocation durch ihren Fassungsraum zulässt.
  • Eine Konsumation bei Veranstaltungen ist erlaubt.
    Eine Konsumation darf unter Einhaltung der 3G-Regelung nicht nur am zugewiesenen Sitzplatz, sondern auch im Stehen erfolgen. Hat man eine FFP2-Maskenpflicht bei seiner Veranstaltung, darf die Maske am Verabreichungsplatz zum Esssen und Trinken abgenommen werden.
  • Es gibt keine allgemeine Sperrstunde mehr.
    Auch nach 24:00 Uhr dürfen Zusammenkünfte stattfinden. 
  • Die Nachtgastronomie darf weiterhin öffnen.
  • Präventionskonzepte und COVID-Beautragte sind ab 50 Personen weiterhin notwendig.

Veranstaltungen (in der Verordnung bezeichnet als Zusammenkünfte):

Veranstaltungen bis 100 Personen:

  • Es gelten keine Einschränkungen.
  • Weder ein 3G-Nachweis, noch eine FFP2-Maskenpflicht sind erforderlich.

Veranstaltungen ab 50 Personen:

  • COVID-Beauftragter muss bestimmt werden
  • COVID-Präventionskonzept ist zu erstellen

Veranstaltungen ab 100 Personen mit zugewiesenen Sitzplatz:

  • FFP2-Maskenpflicht

Veranstaltungen ab 100 Personen ohne zugewiesenen Sitzplatz:

Wahlmöglichkeit zwischen:

  • Kontrolle des 3G-Nachweises
  • Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht: Die Maske darf nur am Verabreichnungsort zur Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.

Die Kontrolle der Nachweise im Allgemeinen:

Ist eine 3G-Kontrolle bei der Zusammenkunft vorgeschrieben, muss der Nachweis für die Dauer des Aufenthaltes bereit gehalten werden. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat dabei das Recht folgende personenbezogene Daten zu ermitteln:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Gültigkeitsdauer des Nachweises
  • QR-Code oder Barcode

Ein Ausweis zur Identitätskontroller darf verlangt werden. Eine schriftliche Aufzeichnung über den Vor- und Nachnamen und die erfolgte Kontrolle des Nachweises darf erfolgen, muss aber nicht. Diese Aufzeichnungen dürfen max. 28 Tage aufbewahrt werden und müssen im Anschluss - so wie die Kontaktdaten - vernichtet werden. Eine Vervielfältigung ist verboten.

Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr müssen den Nachweis nicht herzeigen.

Die 3Gs:

Alle Details, wer lt. aktuellen Auflagen als getestet, geimpft oder genesen gilt, findest du unter diesem Link. 

Achtung:

Seit 8. November 2021 zählt der Nachweis über neutralisierende Antikörper nicht mehr als gültiger Nachweis.

3G-Regelung:

Die 3G-Regelung setzt folgende Kriterien voraus:

  • Genesen
  • Geimpft
  • Getestet: PCR-Tests sind 72 Stunden gültig. Antigentests und die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfassten Selbsttests sind 24 Stunden gültig. Auch der Corona-Testpass aus Schulen gilt für schulpflichtige Kinder vom 12. Lebensjahr bis zum Abschluss der 9. Schulstufe.

2,5G-Regelung:

Die 2,5G-Regelung setzt folgende Kriterien voraus:

  • Genesen
  • Geimpft
  • Getestet: PCR-Tests sind 72 Stunden gültig.
2G-Regelung:

Die 2G-Regelung erlaubt den Eintritt nurmehr für Personen, welche eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Genesen
  • Geimpft
2G-Plus-Regelung:

Zusätzlich zum gültigen 2G-Nachweis muss dann auch ein negatives PCR-Testergebnis vorgezeigt werden.

1G-Regelung:

Ein Eintritt ist nur mehr jenen Personen gestattet, bei welchen

... die Drittimpfung oder jede weitere Imfpung, bzw. die Zweitimpfung, wenn man als Genesen gilt, mit einem zentral zugelassnen Impfstoff gegen COVID-19 nicht länger als 270 Tage zurückliegt

... die Zweitimpfung durch einen zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nicht mehr als 210 Tage zurückliegen.

... die Impfung, insofern mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf.

... ein Genesungsnachweis, über eine in den letztn 180 Tagen überstandene CoV-2 Infektion - welcher molekularbiologisch bestätigt wurde - bzw. ein Absonderungsbescheid vorliegt.


COVID-19-Beauftragte und Präventionskonzept

Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter bzw. eine COVID-19-Beauftragte zu bestellen und ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:

  1. Spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme
  6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeitenden in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der oder die COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Eine Vorlage (ab Seite 17) eines Präventionskonzepts und die Erklärung zu den einzelnen Punkten (ab Seite 12) findet ihr hier: Leitfaden für die außerschulische Jugendarbeit (Stand 5. März 2022)