LJ Bogen

Stand 16. April 2022

COVID-19 Maßnahmen - Stand 16. April 2022

Empfehlungen

Änderungen werden laufend aktualisiert. Die Empfehlung wurde basierend auf der 2. Covid-19-Basismaßnahmenverordnung der Bundesregierung durch die Landjugend Salzburg erstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Verordnung einschließlich 8. Juli 2022. 

Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen sind auf der Website des Bundesministeriums zusammengefasst: 
Hier gehts zur Website.

Achtung: Regionale Regelungen sind hier nicht erfasst. Diese sind ggf. für die einzelnen Bezirke auf dieser Website angeführt. Bei Unsicherheiten bitte einfach im Landjugend-Büro oder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft melden.


Die wichtigsten Punkte im Überblick für die LJ-Arbeit:

  • Präventionskonzepte und COVID-Beautragte sind ab 500 Personen weiterhin notwendig.
  • Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
    • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
    • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
    • Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels,
    • Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und
    • Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten
  • Eine Personenobergrenze ist nicht mehr gegeben.
  • Eine Konsumation bei Veranstaltungen ist erlaubt.
  • Es gibt keine allgemeine Sperrstunde mehr.
  • Die Nachtgastronomie darf weiterhin öffnen.

Veranstaltungen (in der Verordnung bezeichnet als Zusammenkünfte):

Bei Veranstaltungen ab 500 Personen muss

  • ein Covid-19-Beauftragter bestellt und
  • ein Covid-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden.

Das Covid-19-Präventionskonzept ist während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Ausnahmen

Die Bestimmungen über Zusammenkünfte gelten nicht für

  • Begräbnisse
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der be-ruflichen Tätigkeit erforderlich sind
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen
  • Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974
  • Das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
  • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich

Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird weiterhin empfohlen.


COVID-19-Beauftragte und Präventionskonzept

Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter bzw. eine COVID-19-Beauftragte zu bestellen und ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:

  1. Spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme
  6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeitenden in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der oder die COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Eine Vorlage (ab Seite 17) eines Präventionskonzepts und die Erklärung zu den einzelnen Punkten (ab Seite 12) findet ihr hier: Leitfaden für die außerschulische Jugendarbeit (Stand 5. März 2022)