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Allergeninformation

Allergeninformation gemäß Lebensmittelinformation-VO (EU) Nr. 1169/2011-Umsetzung bei Landjugendveranstaltungen

Die neue EU-Verordnung Nr. 1169/2011 dient der umfassenden Information von Verbrauchern beim Lebensmitteleinkauf und soll für eine europaweit einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln sorgen. Mit dem 13. Dezember 2014 wurden die neuen Vorgaben gültig.

 

Neu ist:

  • die Hervorhebung von allergenen Stoffen am Etikett bei verpackten Lebensmitteln
  • die Allergeninformation bei offenen Lebensmitteln

Das heißt, es ist Pflicht die Gäste/Kunden/Festbesucher über allergene Stoffe bei offen angebotenen Lebensmitteln und Speisen zu informieren, insgesamt sind 14 allergene Stoffe von der Informationspflicht betroffen.

 

Was heißt das in der Praxis:

Die Allergeninformation bei offenen Lebensmitteln kann schriftlich oder mündlich an Gäste/Kunden/Festbesucher weitergegeben werden.

Im Falle der mündlichen Weitergabe ist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hinzuweisen. Hinweisschilder "Bei Fragen zu Allergenen können Sie sich gerne an uns wenden" oder "Wir informieren Sie gerne über allergene Zutaten in unseren Produkten" können Möglichkeiten sein, dieser Information nachzukommen.

Damit auch jederzeit Auskunft gegeben werden kann, sind die Allergene in schriftlicher Form für die Produkte zu erfassen, am besten mittels Excel-Tabelle. Bei der mündlichen Informationsweitergabe ist eine verpflichtende Schulung (alle 3 Jahre) zu besuchen. Die geschulte Person ist zuständig für die Information der Gäste bzw. für die Wissensweitergabe an alle im Lebensmittelbereich tätigen Landjugendmitglieder.

 

Die zweite Möglichkeit ist die schriftliche Information über Allergene, beispielsweise in der Speisekarte. Es düfen dafür Abkürzungen (Buchstaben) verwendet werden, wenn diese in unmittelbarer Nähe entsprechend erklärt werden. Bei der schriftlichen Information ist keine Schulung notwendig.

Legende Allergeninformation laut Codex Empfehlung

A = glutenhaltiges Getreide

B = Krebstiere

C = Ei

D = Fisch

E = Erdnuss

F = Soja

G = Milch oder Laktose

H = Schalenfrüchte

L = Sellerie

M = Senf

N = Sesam

O = Sulfite

P = Lupine

R = Weichtiere

 

Das bedeudet:

  • bei jedem Gericht muss der entsprechende Buchstabe angegeben werden
  • die Speisekarte muss die Legende der Buchstaben enthalten, damit die Gäste erfahren, welcher Buchstabe für welchen allergenen Stoff steht

Achtung:

  • Bei zugekauften Produkten ist die Information bezüglich der Allergene beim Produzenten bzw. beim Händler (Bezugsquelle) zu erfragen.
  • auf versteckte Allergene in zusammengesetzten Zutaten achten, wie z.B. in Gewürzmischungen, Schokolade, etc.

Für Feuerwehrfeste und Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden von der Allergeninformationspflicht ausgenommen sind, verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche.

 

Die Landjugend Salzburg empfiehlt ihren Landjugendgruppen die Allergeninformation schriftlich durchzuführen. Online-Schulungsmöglichkeit unter www.allergene-schulung.at

 

Quelle: Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Abteilung Ernährung und Direktvermarktung